Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Es gelten ausschließlich unsere Zahlungsbedingungen, mit denen sich der Besteller bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Dies gilt ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf die Liefer- und Zahlungsbedingungen Bezug genommen ist, sie aber dem Besteller bei einem bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Bedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

 

2. Lieferfristen

Der Verkäufer ist bemüht, vereinbarte Lieferfristen genau einzuhalten. Die Überschreitung von Lieferfristen berechtigt den Käufer zum Rücktritt vom Vertrage oder zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nur, wenn der Verkäufer die Verspätung zu vertreten hat und der Käufer zuvor eine den Umständen nach angemessene Nachfrist gesetzt hat.

 

3. Sonderanfertigungen

Für Sonderanfertigungen gelten Mehr- oder Minderlieferungen von 20 v. H. als zulässig und dürfen nicht beanstandet werden. Berechnet wird also die tatsächlich gelieferte Menge. Als Sonderanfertigung gilt jede Abweichung von unserer allgemeinen Kollektion, insbesondere Abweichungen in den Dimensionen und im Profil. Meter- und Preisvereinbarungen für Sonderanfertigungen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich durch uns bestätigt sind. Abrufaufträge müssen innerhalb von sechs Monaten abgenommen werden, wenn nicht anders bestätigt.

Zeigt sich später ein solcher Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge von Waren geliefert ist, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten musste.

 

4. Mängelrügen

Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang bei ihm zu untersuchen, sofern dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und einen festgestellten Mangel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, sofern es sich nicht um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge von Waren geliefert ist, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten musste.

 

5. Zahlungsverzug

Im Falle des Zahlungsverzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen sofort fällig. Der Verkäufer kann, neben seinen sonstigen Rechten, nach wiederholter Mahnung und schriftlicher Ankündigung ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich sämtlicher noch nicht erbrachter Leistungen bis zum Ausgleich aller in Verzug befindlichen Zahlungen geltend machen.

 

6. Aufrechnung

Der Käufer kann mit einer Forderung gegen den Verkäufer nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

7. Abtretung

Der Verkäufer ist berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das uneingeschränkte Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung zzgl. etwaiger Nebenkosten vor. Insoweit ist auch eine Verpfändung und Sicherungsübereignung durch den Käufer ausgeschlossen. Bis dahin gelten die gelieferten Waren als vom Käufer für den Lieferanten verwahrt. Der Käufer ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bis auf Widerruf zur Weiterveräußerung und im Auftrag des Verkäufers auch zur Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Der Käufer tritt bereits jetzt sämtliche Ansprüche und Forderungen aus einer Weiterveräußerung sowie einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, die mangels Zahlung noch im Eigentum des Verkäufers steht, sowie die daraus resultierenden Forderungen oder Surrogate an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit einer ihm gehörenden Hauptsache verbunden, so ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer an der Hauptsache Miteigentum einzuräumen. Darüber hinaus behält sich der Käufer das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller innerhalb einer Geschäftsverbindung zu dem Käufer bereits bestehenden bzw. noch zu entstehenden künftigen Forderungen vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der Käufer kann die Freigabe der Vorbehaltsware insoweit verlangen, als ihr realisierbarer Wert den Nennwert der zu sichernden Forderung nicht nur vorübergehend um mehr als 20 % übersteigt. Das Eigentum des Verkäufers bleibt auch während der Verarbeitung bestehen. An den Zwischen- oder Enderzeugnissen erwirbt der Verkäufer Eigentum. Sofern Rohstoffe anderer Lieferanten mitverarbeitet werden, erwirbt der Verkäufer das Eigentum an den Produkten in dem Verhältnis, in dem der Wert der von ihm gelieferten Waren zu dem Wert der mitverarbeiteten Rohstoffe steht. Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder gar auf gefertigte Erzeugnisse unverzüglich anzuzeigen. Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass dem Verkäufer die Forderung zur freien Verfügung steht. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Abnehmer ist Verbraucher. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten des Rücktransports zu übernehmen.

 

9. Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit des Amtsgerichts Flensburg, sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann handelt, der nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört oder der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Sollten sich einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen als ungültig erweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.